Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot nach einer Alkoholfahrt

Posted on Posted in Alkohol

Folgen einer Alkoholfahrt:

Wenn sich ein Fahrer aufgrund einer Trunkenheitsfahrt nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a oder 316 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen sollte, dann wird ihm nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und das Strafgericht spricht nach § 69a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus.

Hier stellt sich bereits die erste Frage:

Wann ist ein Fahrer nämlich ungeeignet zum Führen eines Kfz?

Nach der Rechtsprechung ist ein Fahrer dann als ungeeignet anzusehen, wenn von ihm angesichts ungünstiger Prognose nicht erwartet werden kann, dass er gewillt und fähig ist, den besonderen Gefahren zu widerstehen, die sich aus der Führung des Kraftfahrzeuges für die Allgemeinheit und für ihn selbst ergeben (BGH, NJW 1954, 1167). In § 69 Abs. 2 StGB sind bestimmte Straftatbestände aufgeführt, deren Verwirklichung die Ungeeignetheit indiziert. Hierzu gehören auch die oben genannten Straftatbestände nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und 316 StGB.

Daraus folgt, dass das Strafgericht automatisch ohne weitere Feststellungen von der Ungeeignetheit des Täters ausgeht, so dass der Angeklagte und sein Verteidiger Umstände vortragen müssen, die die oben erwähnte Indizwirkung entkräften müssen.

Welche Umstände können die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entkräften?

Aus der Rechtsprechung ist bekannt, dass bei Vorliegen einer notstandsähnlichen Situationen zwar immer noch § 316 StGB verwirklicht ist, aber ausnahmsweise die Ungeeignetheit nach § 69 StGB entfallen kann. Auch das Vorliegen von lediglich einer Kurzstreckenfahrt von weniger als 50 m kann die Ungeeignetheit entfallen lassen, so dass jedenfalls die Fahrerlaubnisentziehung vermieden werden kann.

Falls der Täter den Straftatbestand des § 315c Abs. 1a StGB verwirklicht haben sollte, sind die Verteidigungsmöglichkeiten weitaus schwieriger, denn im Gegensatz zu § 316 StGB ist hier bereits eine konkrete Gefahr eingetreten. Es wird insofern schwer sein, mit den oben genannten Argumenten eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern. Vielmehr muss man schauen, ob die Länge des Verfahrens und eine Nachschulung nicht tragfähige Argumente darstellen, um die Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*