Laut § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten in den folgenden Fällen zwingend anzuordnen:
- wenn nach dem ärztlichen Gutachten Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen;
- wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen werden;
- wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde;
- wenn die Fahrerlaubnis aus einem der oben genannten Gründe entzogen war,
- wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Demnach müsste ein unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmender Fahrzeugführer jedenfalls annehmen, dass er ein entsprechendes Gutachten nur dann beibringen müsste, wenn er mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille gefahren ist bzw. wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren ist, die jeweils die BAK-Grenze von 1,6 Promille nicht erreicht hatten.
Dies wird jedoch von mehreren Verwaltungsgerichten anders gesehen (VGH Mannheim, Urt. vom 18.06.2012; VG Berlin, Urt. vom 19.08.2014). Nach den Entscheidungen dieser und diverser weiterer Verwaltungsgerichte und der Praxis der Berliner Fahrerlaubnisbehörde ist zwingend bereits bei einer BAK ab 1,1 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.
Es ist folgich jedem Verkehrsteilnehmer, der alkoholbedingt seine Fahrerlaubnis verloren hat, dringend zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen, damit er nicht im Wiedererteilungsverfahren völlig unvorbereitet vor der Situation steht, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu müssen.