Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage:
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (5 K 2765/15) musste sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage befassen.
Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles war, dass der Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren Akteneinsicht beantragte, die Ordnungsbehörde dem Akteneinsichtsgesuch aber nicht nachkam, sondern nach dem der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, das Verfahren einstellte. Nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ordnete die zuständige Verwaltungsbehörde dem Fahrzeughalter gegenüber das Führen einer Fahrtenbuchauflage an.
Mit dieser Vorgehensweise war das Verwaltungsgericht aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a StVZO nämlich voraus, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen ist. Die Feststellung ist dann unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waren.
Hier stellte das Gericht fest, dass die Behörde eben nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen hängen nämlich auch davon ab, wie sich der Fahrzeughalter im Ermittlungsverfahren verhält. Wenn sich der Fahrzeughalter weigert, an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, dann kann man regelmäßig davon ausgehen, dass es der Behörde nicht zuzumuten ist, wahllose Ermittlungen durchzuführen, die zeitraubend sind und kaum Aussicht auf Erfolg bieten.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Fahrzeughalter aber gar nicht geweigert, sondern über seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht beantragt, um sich durch Einsicht in die Akte auch das Messfoto anzuschauen. Ausdrücklich hatte der Prozessbevollmächtigte in seinem Akteneinsichtsgesuch erklärt, dass mit dem Zeugenfragebogen allein eine Zuordnung nicht möglich sei und das Fahrzeug von verschiedenen Personen geführt werde.
Statt aber das Messfoto an den Prozessbevollmächtigten zu senden, erfolgte überhaupt keine Reaktion der Ordnungsbehörde.
Vor diesem Hintergrund konnte nicht auf eine fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters geschlossen werden. Der Antrag auf Akteneinsicht lässt sogar darauf schließen, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirken wollte.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erwies sich folglich als rechtswidrig.